Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Allerdings behebt der Vollzug der Schenkung ohne notariellen Vertrag den Formmangel, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 518). Was heißt: Sie könnten theoretisch in vielen Fällen einfach ohne Notar drauflosschenken, und die Schenkung wäre trotzdem wirksam. Indes: Es gibt ein paar Ausnahmen, bei denen
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